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VG Frankfurt/Oder, 02.04.2014 - 5 M 2/14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Kanalbenutzungsgebühren
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- BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02
Pfändbarkeit von Geldansprüchen gegen einen Träger der gesetzlichen …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.04.2014 - 5 M 2/14
Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar sind, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln (z. B. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 im LS juris). - BFH, 20.08.1991 - VII R 86/90
Pfändung - Rente - Existenzminimum
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.04.2014 - 5 M 2/14
Mithin können zukünftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche grundsätzlich abgetreten, verpfändet und gepfändet werden, sofern für die zukünftige Forderung eine ausreichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht (so schon BFH, Urteil vom 20. August 1991 - VII R 86/90 zu § 54 SGB I a.F. im LS juris). - FG München, 02.01.2013 - 14 K 2609/11
Abrechnungsbescheid
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.04.2014 - 5 M 2/14
Soweit vorliegend eine Rentenanwartschaft als künftige laufende Geldleistung i. S. von § 54 Abs. 4 SGB I durch Pfändung eingezogen werden soll, steht ihrer Pfändung und Einziehung nicht entgegen, dass ein Pfändungspfandrecht bei der Pfändung künftiger Forderungen erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem die gepfändete Forderung tatsächlich entstanden ist (FG München, Urteil vom 02. Januar 2013 - 14 K 2609/11 juris Rdnr. 34). - OLG Celle, 17.07.1998 - 4 W 106/98
Pfändbarkeit zukünftiger Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.04.2014 - 5 M 2/14
Aufgrund dieser Zweckbestimmung unterliegen sie grundsätzlich auch der Pfändung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 4 W 106/98 juris Rdnr. 6f.). - LG Heilbronn, 10.01.2001 - 1b T 498/00
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 02.04.2014 - 5 M 2/14
Zwar fehlt in der eidesstattlichen Versicherung der Vollstreckungsschuldnerin die Angabe der Versicherungsnummer; der auf Pfändung und Einziehung gerichtete Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers ist aber auch dann noch hinreichend bestimmt, wenn diese Versicherungsnummer nicht angegeben ist (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 1b T 498/00 juris zur Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).